Satzung des Vereins

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Wie verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 19.5.2003,
geändert in den Mitgliederversammlungen vom 18.11.2005 und vom 16.2.2012

In dieser Version sind Änderungen auf Basis der Beschlüsse vom 16.2.2012
blau hervorgehoben –
Satzung des Vereins "Region Ostfriesland e.V. “

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Region Ostfriesland“,
nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Aurich. Er ist mit seiner Eintragung in das Vereinsregister ein rechtsfähiger Verein i. S. des bürgerlichen Rechts nach § 21 BGB.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein unterstützt ideell und materiell Maßnahmen, die
a) der nachhaltigen Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft,
b) dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen und dem Landschaftsschutz,
c) der regionalen Entwicklung,
d) der Stärkung der kulturellen Identität sowie
e) der Zukunftssicherung im Bereich Ostfriesland dienen.
(2) Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entwicklung und Umsetzung des integrierten regionalen Entwicklungskonzeptes im Rahmen des Wettbewerbs "REGIONEN AKTIV – Land gestaltet Zukunft"
b) Begleitung und Förderung der Strukturentwicklung der ostfriesischen Wirtschaft
c) Vernetzung der Akteure aus Landwirtschaft, Wirtschaft, Umwelt, Bildung, Kultur, Politik und Verwaltung und Aufbau von Partnerschaftsmodellen
d) Bündelung der internen Ressourcen
e) Erarbeitung von Leitbildern für Ostfriesland
f) Vertretung der regionalen Interessen nach außen
g) Förderung der interkommunalen Arbeitsteilung
h) Schaffung von Akzeptanz für die Ziele des Vereins bei Bürgern und gesellschaftlichen Gruppen der Region

§ 3 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder können werden:
(A) Bund, Land, Landkreise, kreisfreie Städte
(B) Selbständige Gemeinden (Städte)
(C) Sonstige kreisangehörige Städte und Gemeinden
(D) Organisationen des Naturschutzes
a) die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände

b) Personenzusammenschlüsse und juristische Personen, die entsprechend ihrer Statuten die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise unterstützen (E) Berufliche und berufsständische Organisationen und Unternehmen
(ohne Landwirtschaft und Touristik)
a) Berufsständische Vertretungen von Industrie, Handwerk, Landwirtschaft,
Einzelhandel und Gewerbe

b) Gewerkschaften

c) juristische Personen und Unternehmen (F) Landwirtschaftliche Interessenverbände und Unternehmen,
insbesondere Landwirtschaftlicher Hauptverein, Landfrauenverbände
(G) Unternehmen / Organisationen aus dem Bereich der Touristik,
insb. kommunale Fremdenverkehrs (Tourismusgesellschaften und – vereine, Reiseveranstalter
(H) Arbeitsverwaltung, Bildung, Kultur und Wissenschaft,
insbesondere Arbeitsämter, Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Fachhochschulen, Erwachsenenbildungsinstitute
(I) sonstige Gruppen und Personen
a) Gruppen, Initiativen, Stiftungen und Vereine, die durch regionsbezogene Bildungs-, Kultur- und Gemeinwesenarbeit zur Stärkung regionaler Identität und zur Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins beitragen

b) die politischen Parteien und Wählergruppen, die in den Kreistagen und Räten der kreisfreien Städte vertreten sind

c) Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in Ostfriesland haben und sich für die Zielsetzung des Vereins in besonderer Weise einsetzen (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen,
über den Antrag entscheidet der Vorstand.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(2) Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich beim Vorstand gekündigt werden.
(3) Verstößt ein Mitglied gegen die Grundsätze des Vereins oder verletzt es gröblich seine Pflichten gegenüber dem Verein, kann es durch die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Bescheid ist zu begründen. Der Vorstand teilt dem Mitglied die Entscheidung einschließlich der Begründung durch eingeschriebenen Brief mit.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Fachforen
§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den persönlichen Mitgliedern und aus den bestellten bzw. gewählten Vertretern der Mitglieder zusammen.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 10 Vorstandsmitglieder. Vorschlagsberechtigt für jeweils 1 Vorstandsmandat sind die im § 4 Abs. 1 Buchstaben B) – I) genannten acht Gruppen.
Aus der Gruppe A werden zwei Vorstandsmitglieder benannt.
Sollten sich einzelne Gruppen nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Mitgliederversammlung auf einen Vorschlag verständigen, wird das Vorstandsmitglied für diese Gruppe von der Mitgliederversammlung unmittelbar gewählt.
(4) Die Mitgliederversammlung benennt auf Vorschlag des Vorstandes dessen Vorsitzenden.
(5) Daneben beschließt die Mitgliederversammlung insbesondere über:
a) Grundsätze der Vereinsarbeit
b) Bestätigung der Geschäftsführung
c) die Aufhebung der Mitgliedschaft
d) Bildung und Auflösung von Fachforen
e) Vorschläge über die Berufung von Mitgliedern der Fachforen
f) die Änderung der Satzung
g) den Geschäftsbericht für den Verein
und den Rechnungsprüfungsbericht für den Vereinshaushalt
h) die Wahl der Rechnungsprüfer
i) die Entlastung des Vorstandes
j) die Mitgliedschaft in anderen Organisationen
k) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
l) die Auflösung des Vereins (6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von drei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Tagungsordnungspunkte von den Mitgliedern sind bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu benennen. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich beantragen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ebenfalls einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstands oder einer von dieser/m beauftragten Mitglied des Vorstands geleitet.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(10) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Auf Verlangen eines Vereinsmitgliedes ist geheim zu wählen.
(11) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern zugeleitet.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 11 Personen.
(2) Stimmberechtigte Vorstände sind
a) die 10 von der Mitgliederversammlung nach §7, Ziffer 3 direkt gewählten Mitglieder b) und der Präsident der Ostfriesischen Landschaft. (3) Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich bis zu 7 weitere Vorstandsmitglieder bestimmen:
a) die Sprecher von höchstens drei weiteren Fachforen als stimmberechtigte Vorstände
b) bis zu vier Vertreter der Wirtschaftsförderer der dem Verein angehörenden Landkreise und kreisfreien Städte gemäß Gruppe A, $4 Ziffer 1, mit beratender Stimme. Bei dieser Besetzung ist sicherzustellen, dass möglichst alle Mitglieder der Gruppe A mit wenigstens einem Vertreter im Vorstand vertreten sind. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte eine/n Vorstandsvorsitzenden vor. (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der/s Stellvertreterin/s, der/s Schatzmeisterin/s
b) die Aufstellung des Vereinshaushaltes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
c) Entscheidung über Abwicklung von Projekten
d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
e) Berufung der Mitglieder der Fachforen auf Vorschlag der Mitgliederversammlung
f) Erarbeitung und Harmonisierung von regionalen Entwicklungskonzepten
g) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung (3) Der Vorstand arbeitet eng mit den kommunalen und staatlichen Verwaltungsstellen zusammen.
(4) Vorstandsmitglieder dürfen in keinem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen.
(5) Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend ist.
(6) Der/Die Vorsitzende des Vorstands lädt den Vorstand nach Bedarf ein, jedoch mindestens einmal in drei Monaten.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(8) Eilverfahren: Für Vorgänge von großer Dringlichkeit, deren finanzielle Auswirkungen 50 T€ nicht überschreiten, können der/die Vorsitzende des Vorstandes oder deren/dessen Stellvertreter/in in Übereinstimmung mit einem weiteren Vorstandsmitglied im Eilverfahren Vorstandsbeschlüsse herbeiführen, wenn andernfalls die Arbeitsfähigkeit des Vereins im Tagesgeschäft in wichtigen Aspekten gefährdet erscheint. Der Vorstand ist hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(9) Im übrigen gelten für das Verfahren des Vorstands die für das Verfahren der Mitgliederversammlung geltenden Regelungen.
(10) Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre, jedoch bleibt der Vorstand im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abweichend davon wird die erste Amtsperiode nach Gründung des Vereins auf ein Jahr begrenzt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(11) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit eine Geschäftsstelle einrichten und eine Geschäftsführung bestellen.
(12) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 9 Fachforen

(1) Zur fachkundigen Bearbeitung und Umsetzung der Vereinsziele können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Fachforen gebildet werden. Die Fachforen haben insbesondere die Aufgabe, Projekte für die Weiterentwicklung der Region zu erarbeiten und diese mit einer Beschlussempfehlung dem Vorstand vorzulegen.

(2) In den Fachforen können Vereinsmitglieder und Vertreter der Fachbehörden der Region
vertreten sein.
Die Mitgliederversammlung macht dem Vorstand Vorschläge, welche Mitglieder in welchen Fachforen vertreten sein sollen.
Der Vorstand beruft die Mitglieder und Behördenvertreter in die Fachforen, so dass diese die gestellten Aufgaben fachkundig erledigen können. Scheiden gewählte Mitglieder der Fachforen zwischen zwei Mitgliederversammlungen außerplanmäßig aus dem Fachforum aus, kann der Vorstand auf Wunsch der einfachen Mehrheit des Fachforums diese freien Plätze bis zur nächsten Mitgliederversammlung nachbesetzen.
Die Vertreter der Fachbehörden der Region sollten ständige Vertreter benennen; damit soll die Kontinuität der Facharbeit in den Foren im Verhinderungsfall gewährleistet werden.
Daneben können von den Fachforen fachkundige Berater – ohne Stimmrecht – hinzugezogen werden. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Foren soll zwanzig nicht übersteigen.
Die Fachforen wählen aus ihrer Mitte jeweils eine(n) Sprecher/in für die Dauer eines Jahres. Eine Person kann nicht Sprecher mehrerer Fachforen sein.
Sollten sich einzelne Fachforen nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Vorstand auf einen Sprecher verständigen können, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt. (3) Die Fachforen können sich eine Geschäftsordnung geben. Bis zum Erlass einer Geschäftsordnung lädt der Sprecher zu den Sitzungen ein.

§ 10 Gesetzliche Vertreter

Vorstand i. S. des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Vorstands und ein weiteres Vorstandsmitglied. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich. Nach schriftlicher Bevollmächtigung durch die gesetzlichen Vertreter kann die Vertretung durch die Geschäftsführung erfolgen.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsbeiträge als Mindestbeiträge fest. Die Höhe der Beiträge kann gestaffelt sein. Sie werden in einer Beitragsordnung festgelegt.
(2) Festlegung und Änderung der Mitgliedsbeiträge werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 12 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung regelt die Form einer qualifizierten Rechnungsprüfung für die Dauer von jeweils 2 Jahren.Die Rechnungsprüfer/innen besitzen das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen. Sie prüfen den jeweiligen Jahresabschluss und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vor. (2) Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören und in keinem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn ihm mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen nach einem über die Anzahl der Einwohner zu berechnenden Schlüssel an die beteiligten Landkreise und kreisfreien Städte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 19.5.2003,
geändert in den Mitgliederversammlungen vom 18.11.2005 und vom 16.2.2012.
erstellt am:24.03.2009
zuletzt geändert: 17.10.2018